Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 16.07.2020 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Antrag A1 Satzungsänderung (Kreisvorstand) |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand Kreisverband Leipzig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.03.2020, 13:02 |
A1.3: Satzung § 4 - § 5
Antragstext
§ 4 Gleichberechtigte Teilhabe
(1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Trans*-, Inter- und nicht-
binären Personen (TINO) in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Leipzig. Von dem Begriff „Frauen“ und der Kurzform „TINO“ werden
alle erfasst, die sich selbst so definieren. Hierfür zu ergreifende Maßnahmen
regelt das Frauen- und TINO-Statut.
(2) Alle durch den Stadtverband Leipzig, seine Arbeitsgemeinschaften oder
Ortsgruppen zu wählenden Sprecher*innen, Gremien, Kandidat*innen und
Delegiertengruppen sind mindestens zur Hälfte mit Frauenund TINO-Personen zu
besetzen, wobei diesen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden
Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu
gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und TINO-Personen und
Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauen-
und TINO-Listen und -gremien sind möglich. Für die Wahl von Listenvorschlägen
für Kommunalwahlen gelten gesonderte Bestimmungen.
§ 5 Organisationsstruktur
(1) Organe des Stadtverbands sind die Mitgliederversammlung und der
Stadtvorstand.
(2) Die Bildung von Stadtteilgruppen und thematischen Arbeitsgemeinschaften wird
durch den Stadtvorstand unterstützt. Ihre Aufgabe ist es, zur innerparteilichen
politischen Willensbildung beizutragen und die politische Arbeit des
Stadtverbands zu unterstützen.
(3) Über Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften und
Stadtteilgruppen entscheidet der Stadtvorstand. Voraussetzung für die
Anerkennung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer Stadtteilgruppe ist die
Benennung eines satzungskonformen zweiköpfigen Koordinator*innen-Teams durch die
Arbeitsgruppe, welche gleichzeitig als Ansprechpartner*innen für den
Stadtvorstand fungieren. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Stadtvorstands
können mind. 20 Mitglieder des Stadtverbands Widerspruch einlegen. Über den
Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der
Stadtvorstand kann die Auflösung einer Stadtteilgruppe oder einer
Arbeitsgemeinschaft beschließen, wenn deren Arbeit eingestellt wurde.
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